Freundeskreis Daubhäuschen Hochheim am Main e.V.
Satzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Freundeskreis Daubhäuschen Hochheim am Main e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hochheim am Main und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts
Wiesbaden eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die denkmalgerechte Erhaltung und Sanierung des vom Landesamt für Denkmalpflege anerkannten und der Öffentlichkeit zugänglichen Kulturdenkmals „Daubhäuschen“ („Bollersches Teehäuschen“) – eines sowohl als Einzeldenkmal als auch als Teil der Gesamtanlage der historischen Hochheimer Stadtsilhouette geschützten Denkmals – einschließlich der Pflege und des Erhalts des dazugehörigen ebenfalls denkmalgeschützten Außenbereichs (Grünflächen),
Die Maßnahmen erfolgen nach vorheriger Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege des Main-Taunus-Kreises und Genehmigung des Landesamtes für Denkmalpflege Wiesbaden.
Um der denkmalpflegerischen Zielsetzung gerecht zu werden, werden Mittel für das Daubhäuschen nur nach den Vorgaben der zuständigen Denkmalbehörde zur Erfüllung konkret erteilter Auflagen verwendet.
- den persönlichen Einsatz (freiwillige unentgeltliche Eigenleistungen) der Vereinsmitglieder bei der Restaurierung des Daubhäuschens und der Instandhaltung der umliegenden schützenswerten Grünflächen,
- die Erhaltung und Pflege anderer historisch oder kulturell bedeutender Bau- und Kulturdenkmäler in Hochheim,
- Anbringen von Tafeln mit Hinweisen auf die Historie der Denkmäler,
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen und Lesungen,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Erhaltung und Erweiterung der allgemeinen Kenntnis über die kulturelle Geschichte der Stadt Hochheim,
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften gleicher Zielsetzung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches Mitglied werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes;
- durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres;
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Beitrag länger als 1 Jahr und nach einer schriftlichen Mahnung nicht gezahlt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund; über den Ausschluss befindet der Vorstand; die Gründe müssen dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt werden.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
- 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Hochheim am Main unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht wurde.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer zur Kenntnis,
- erteilt dem Vorstand Entlastung,
- wählt den Vorstand für 2 Jahre,
- beruft 2 Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für 2 Jahre,
- entscheidet über Anträge.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftlich erklärtes Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen.
- Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung durch die oder den Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB).
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens zur Wahl des Vorstands. Anträge zur Beschlussfassung müssen dem Vorstand mindestens 3 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen, es sei denn, die Mitgliederversammlung erachtet einen Antrag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eilbedürftig. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin /seinem Stellvertreter und der Schriftführerin /dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und unentgeltlich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder in geeigneter Weise einzuladen sind. Für Einladung und Terminfestlegung ist die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende zuständig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten mit Angabe der teilnehmenden Mitglieder, des Tagungsdatums und des Tagungsortes.
- Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise, die sich mit einzelnen Zielen im Sinne von § 2 der Satzung beschäftigen, einzurichten.
- 9 Vertretung des Vereines nach außen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden oder durch die oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der die oder der stellvertretende Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf, wenn die oder der Vorsitzende verhindert ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet eine weitere, zu diesem Zweck frühestens nach Ablauf von 2 Wochen anberaumte Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hochheimer Heimat- und Stadtkultur e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur Förderung der Denkmalpflege zu verwenden hat.
Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, fällt das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Finanzamt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Die Satzung wurde erstmalig in der Gründungsversammlung am 30. November 2015, ihre jetzige Fassung in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2016 beschlossen.